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Vorteile

Ihre Vorteile im Überblick

  • Hinterlegen Sie einfach und ohne großen Aufwand online die gegen­seitige, alleinige Voll­macht für beide Elternteile
  • Keine Notwendigkeit mehr für gemeinsame Termine in der Filiale zur Ausübung ihrer gemein­samen Vertretungsmacht
  • Die Entscheidung, ob eine Elternvollmacht hinterlegt werden soll, kann für jedes Kind indi­viduell getroffen werden
  • Beide Eltern­teile haben jederzeit die Möglichkeit der gegen­seitigen Bevoll­mächtigung zuzu­stimmen oder diese bei Bedarf zu entziehen

Elternvollmacht einrichten – so funktioniert's online

Beide Elternteile müssen für die eigenständige Einrichtung am Online-Banking-Verfahren teilnehmen.

  1. Ein Elternteil startet den Prozess und kann indi­viduell für jedes Kind entscheiden, ob eine gegen­seitige Bevoll­mächtigung eingerichtet werden soll.
  2. Die Einrichtung der gegen­seitigen Bevoll­mächtigung wird einfach mit einer TAN bestätigt. Eine Bestätigung Ihrer Erklärung wird in Ihr elektronisches Postfach eingestellt.
  3. Der zweite Elternteil wiederholt Schritt 1 und bestätigt ebenfalls den Vorgang mittels TAN-Verfahren. Erst mit Vorliegen beider Zustimmungen zur gegen­seitigen Bevollmächtigung ist diese wirksam. Die gegen­seitige Bevoll­mächtigung endet zum Beispiel, wenn ein Elternteil die Eltern­vollmacht widerruft.
Ihr nächster Schritt

Richten Sie die Eltern­vollmacht direkt ein oder vereinbaren Sie bei Fragen einen Termin mit Ihrem Berater.

Umfang der Vollmacht

Was Sie mit der Elternvollmacht tun können

Die Eltern­vollmacht regelt die Vertretung des Minder­jährigen durch den oder die gesetzlichen Vertreter. Gesetzlich gilt die gemeinschaftliche Verfügungs­berechtigung. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Vertreter nur gemeinsam für den Minder­jährigen Bank­geschäfte durch­führen können.

Sie können sich jedoch auch gegen­seitig zur alleinigen Vertretung für den Minder­jährigen bevoll­mächtigen, sodass jeder gesetzliche Vertreter einzeln, verschiedene Bank­geschäfte für den Minderjährigen tätigen kann.

Umfang der gegenseitigen Bevollmächtigung

Die Eltern bevoll­mächtigen sich gegen­seitig, nachfolgend genannte Bank­geschäfte (jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Erklärungen) für den Minder­jährigen jeweils alleine gegen­über der Sparkasse zu tätigen.

  • die Eröffnung eines Kontos zur Geld­anlage (Tagesgeld­konten, Sparkonten, Sparkassen­briefe und vergleichbare Produkte)
  • die Eröffnung eines Girokontos auf Guthaben­basis
  • die Kündigung o. g. Kontoverträge
  • die Vornahme von Verfügungen über das Konto­guthaben (inkl. der Kündigungen von Guthaben) des Minder­jährigen,
  • Aufträge zum An- und Verkauf von Wertpapieren sowie die Vornahme von Verfügungen über ein bestehendes Depot und die darin verwahrten Wertpapiere für den Minderjährigen,
  • die Beantragung, Änderung1 und Kündigung einer Sparkassen-Card (Debitkarte)/Sparkassen-Kundenkarte sowie die Zustimmung zur Aufbringung der Alters­kennung
  • die Beantragung, Änderung und Kündigung einer Mastercard Basis (Debitkarte) oder Visa Basis (Debitkarte)
  • den Abschluss, die Änderung und die Kündigung einer Rahmen­vereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking und am Elektronischen Postfach und der Vereinbarung über die Teilnahme am elektronischen Safe, die Registrierung für das Online-Bezahl­verfahren giropay, einschließlich der Beantragung, Entgegen­nahme und Sperrung der Zahlungs­instrumente einschließlich der personalisierten Sicherheits­merkmale
  • die Entgegen­nahme und die Anerkennung von Konto–/Depot­auszügen, Rechnungs­abschlüssen und sonstigen das Konto/Depot betreffenden Schrift­stücken
  • die Erteilung, Befristung und Änderung und den Widerruf von Zahlungs­aufträgen und Einzugs­aufträgen
  • die Änderung oder Anpassung der Verträge zu den oben genannten Konten einschließlich der Wiederanlage von fälligen Geldern
  • Erteilung, Änderung und Befristung von Freistellungs­aufträgen
  • die Vornahme sämtlicher Handlungen, die Wirkungen nach den Vorschriften des 4. Abschnittes im 8. Buch der ZPO entfalten können (insbesondere Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto; Rückumwandlung; Aufteilung und Umbuchung von Guthaben gepfändeter Gemeinschaftskonten)
    1 Hierzu zählen auch die Veranlassung einer Karten­sperre, die Vereinbarung eines Verfügungs­limits für die Sparkassen-Card (Debitkarte) sowie die Stellung des Antrags auf Beschränkung des Einsatzes nur auf das Inland bzw. ausgewählte Länder.

 

Die Eltern bevollmächtigten sich weiter gegenseitig:

  • dem Minder­jährigen alleine zu gestatten, ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter selbst Verfügungen über sein Konto vorzunehmen (zum Beispiel Bargeld­auszahlungen, Überweisungen, Dauer­aufträge)
  • dem Minder­jährigen alleine zu gestatten, eine digitale Karte (auch mit individual­isierten Authentifizierungs­verfahren) zur Nutzung auf mobilen Endgeräten zu einer bereits bestehenden Sparkassen-Card (Debitkarte), Mastercard Basis (Debitkarte) oder Visa Basis (Debitkarte) abzurufen bzw. zu bestellen
  • der Ausgabe einer Sparkassen-Card (Debitkarte), Mastercard Basis (Debitkarte) oder Visa Basis (Debitkarte) an den Minder­jährigen zur Nutzung an Kontoauszugs­druckern, für Bargeld­auszahlungen an Geld­automaten, zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungs­unternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Debitkarte entsprechend ausgestattet ist, zum Einsatz bei elektronischen Fern­zahlungs­vorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungs­unternehmen (Online-Handel) und Selbstbedienungs­einrichtungen alleine zuzustimmen
  • eine Übersendung der Konto­auszüge an den Minder­jährigen oder an einen gesetzlichen Vertreter alleine oder an beide gesetzlichen Vertreter zu veranlassen

Die Vollmacht umfasst auch die Befugnis zur Abgabe der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des DSGVO und die Einwilligung in die werbliche Ansprache (beispielsweise per Post, Telefon, E-Mail oder Elektronischem Postfach).

Die Vollmacht bedarf der Erteilung durch beide Elternteile.

Die Erteilung von Unter­vollmachten ist ausgeschlossen. Jeder Elternteil kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf der Eltern­vollmacht gegenüber der Sparkasse durch ein Elternteil führt zum Erlöschen der Eltern­vollmacht insgesamt. Die Vollmacht erlischt in jedem Fall mit Eintritt der Voll­jährigkeit des Minder­jährigen

Ihr nächster Schritt

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